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Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Straubinger Bündnis für Familie e.V.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Straubing.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Die Tätigkeit des Vereins ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, der Erziehung, des Schutzes von Ehe und Familie sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Familien.
(2) Der Verein möchte zur Verwirklichung der vorgenannten förderwürdigen gemeinnützigen Zwecke unter anderem ein Servicebüro für Familien unterhalten. Hilfesuchende Eltern können sich dort bei Fragen der Kindeserziehung von ehrenamtlich tätigen Fachkräften beraten lassen. In Angelegenheiten rund um das Thema Familie soll es Bildungs- und Erziehungsangebote geben (Seminare, Workshops u.Ä.).
Der Verein will ferner eine stundenweise Betreuung von Kindern anbieten. In Kooperation mit bereits vorhandenen Kinderbetreuungseinrichtungen soll zudem die sinnvolle Gestaltung der Kinder- und Jugendfreizeit weiter vernetzt und die allgemeine Jugendarbeit-/pflege unterstützt werden.
Der Verein möchte außerdem die generationenübergreifende Zusammenarbeit weiter ausbauen, indem junge und ältere Menschen näher zusammengebracht werden sollen. Diesem Ziel dient auch das Servicebüro für Familien als gemeinsamer Treffpunkt für Jung und Alt.
Der Verein ist bestrebt, den Schutz von Ehe und Familie zu fördern. Die Vereinsmitglieder bekennen sich zum verfassungsrechtlichen Auftrag zur Pflege und Erziehung von Kindern als natürliches Recht sowie Pflicht der Eltern. In der Familie als Keimzelle der Gesellschaft werden die geistigen, sittlichen und kulturellen Werte auf natürliche Weise gepflegt und weitergegeben. Die Familie als das Fundament einer menschenwürdigen Gesellschaft hat Anspruch auf Schutz und Förderung durch Gesellschaft und Staat. Der Verein möchte insbesondere über die enorme Bedeutung der Institution Familie für das menschliche Zusammenleben nachhaltig und sachlich neutral informieren. Zu diesem Zweck sollen Seminare durchgeführt und Schriften veröffentlicht werden. Bürgerbefragungen zur Kinderfreundlichkeit der Stadt Straubing, Aktionstage für Kinder und Jugendliche sowie vergleichbare impulsgebende Aktivitäten sollen dabei helfen, die Rolle von Familien in der Gesellschaft weiter zu stärken.
Zur Verwirklichung der mildtätigen Zwecke möchte der Verein in besonders gelagerten Einzelfällen Familienangehörige finanziell unterstützen, die sich in einer außerordentlichen Notlage befinden und kaum Aussicht auf eine angemessene Unterstützung durch die öffentliche Hand haben.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
(3) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit durch nichtförmlichen (mündlichen) Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen. Sie bedarf keiner Begründung. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
(6) Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins satzungsgemäß und unter Beachtung einer etwaigen Geschäftsordnung des Vorstands zu benutzen. Sie dürfen an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. Sie sind befugt, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung oder Vererbung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
(3) Die Vorstandschaft stellt durch einfachen Mehrheitsbeschluss eine Hausordnung auf, welche die Benutzung von eigenen und/oder angemieteten Räumlichkeiten des Vereins regelt. Diese Hausordnung wird in den Räumlichkeiten an einer gut sichtbaren Stelle angebracht und ist für alle Vereinsmitglieder wie auch sonstige Besucher bindend.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
(2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung oder die Geschäftsordnung des Vereins verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
(4) Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit mindestens einem Jahresbeitrag in Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von einem Monat von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Es ist ein jährlicher Beitrag zu entrichten.
(2) Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung (§ 10 Absatz 5 Buchstabe e der Satzung).
(3) Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.
(4) Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen.
(5) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, außerordentliche Beiträge in der Form von Umlagen zu leisten, sofern dies zur Bewältigung besonderer durch den Vereinszweck gedeckter Vorhaben erforderlich ist. Hierfür ist in der gemäß § 10 Absatz 3 der Satzung einzuberufenden Mitgliederversammlung die Zustimmung von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung,
c) der Beirat.

§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern (Vorstand im Sinne des § 26 BGB), dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch den Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter vertreten (Gesamtvertretung). Der Vorstand hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, soweit diese zur Erfüllung der Satzungszwecke erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Portokosten und Telefon-/Internetkosten, soweit diese einen angemessenen Rahmen nicht übersteigen. Betragen die Reisekosten (Kfz, Bahnfahrten 2. Klasse, Flüge Economy Class) pro Person und Reise über 100 EURO müssen die übrigen Mitglieder des Vorstands schriftlich zustimmen. Bewirtungskosten sind nur dann erstattungsfähig, wenn schriftlich die Notwendigkeit der Bewirtung im Hinblick auf die Förderung der Satzungszwecke dokumentiert wird. Es müssen insbesondere der Anlass der Bewirtung, die Namen der bewirteten Personen, Ort der Bewirtung, das Besprechungsergebnis und die Höhe der Bewirtungskosten angegeben werden. Diese sollen pro Person und Bewirtung 30 EURO nicht übersteigen. Beteiligt sich ein Mitglied des Vorstands im laufenden Kalenderjahr bereits zum dritten Mal an einer solchen Bewirtung, benötigt er die schriftliche Zustimmung der übrigen Mitglieder des Vorstands. Aufwendungen für Geschenke dürfen pro Empfänger im Kalenderjahr insgesamt 40 EURO nicht überschreiten, sofern die Mitgliederversammlung nichts davon Abweichendes beschließt. Repräsentationsaufwendungen des Vorstands wegen der satzungsgemäßen Öffentlichkeitsarbeit (Informationsveranstaltungen, Aufklärungskampagnen etc.) und im Rahmen geselliger Zusammenkünfte und ähnlicher Treffen sind erstattungsfähig, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht als unangemessen anzusehen sind. Verauslagte Kosten der Vereinsgründung bzw. von Satzungsänderungen sind zu erstatten (v.a. Notar-/Registergebühren).
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
(4) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
(5) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(6) Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 2.500 EURO (in Worten: zweitausendfünfhundert) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Der Vorstand benötigt zum Abschluss eines Vertrags über den Bezug von Waren und Dienstleistungen die Zustimmung der Mitgliederversammlung, wenn das einzelne schuldrechtliche Rechtsgeschäft 2.500 EURO (in Worten: zweitausendfünfhundert) übersteigt. Rechtsgeschäfte des Vereins sind nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.
(7) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben :
a. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
b. Einberufung der Mitgliederversammlung,
c. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d. Verwaltung des Vereinsvermögens
e. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
f. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
(9) Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem seiner beiden Stellvertreter rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher per einfachen Brief oder E-Mail einzuladen. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Ladungsfrist mit Einverständis des Vorstands auf drei Tage verkürzt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, ob ein Beschluss angenommen oder abgelehnt wird. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Bei Verträgen, die Mitglieder des Vorstands betreffen, haben diese in eigener Sache kein Stimmrecht.
(10) Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 9 Kassenführung
(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Zuwendungen (Mitgliedsbeiträgen und Spenden), öffentlichen und privaten Zuschüssen, Sponsorengeldern und Überschüssen aus Veranstaltungen aufgebracht.
(2) Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Barzahlungen dürfen nur aufgrund von unterschriebenen Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – einer der beiden Stellvertreter geleistet werden.
(3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre durch Handzeichen gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
b) mindestens einmal jährlich, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Kalenderjahres,
c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten,
d) wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich (per Brief) verlangt wird.
(2) Der Vorstand hat der vorstehend unter Abs. 1 Buchstabe b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen; die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand per einfachen Brief (sofern vom Mitglied erlaubt, auch per Fax oder E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) die Genehmigung der Jahresrechnung
b) die Entlastung des Vorstands
c) die Wahl des Vorstands, der Kassenprüfer und des Beirats
d) Satzungsänderungen
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Anträge des Vorstands und der Mitglieder
g) Berufungen abgelehnter Bewerber
h) die Auflösung des Vereins
(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(7) Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung hat frühestens zwei Monate vor, spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu jener Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.
(8) Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder, zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(9) Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung von drei Vierteln aller Mitglieder des Vereins notwendig. Gegebenfalls muss die schriftliche Zustimmung von nicht erschienenen Mitgliedern eingeholt werden, wenn bei der Abstimmung das für eine Zweckänderung erforderliche Quorum nicht erreicht wird.
(10) Es wird mit Ausnahme der Wahl des Vorstands durch Handzeichen abgestimmt. Abstimmungen sind im Übrigen nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit aller an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird. Ansonsten entscheidet bei der Beschlussfassung die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen der erschienenen Mitglieder und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(11) Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich. Bei juristischen Personen ist einer der gesetzlichen Vertreter stimmberechtigt.
(12) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder seinem Ehepartner oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm oder seinem Ehepartner und dem Verein betrifft.

§ 11 Beirat
(1) Der Vorstand kann Projektgruppenleiter, die Mitglieder des Vereins sind, durch Beschluss kooptieren. Bis zu drei Mitglieder können von der Mitgliederversammlung durch Handzeichen zu Beiräten gewählt werden.
(2) Die Amtszeit der gewählten Beiratsmitglieder beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und zu beraten.

§ 12 Haftung, Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1) Die Haftung des Vereins ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
(2) Gerichtsstand und Erfüllungsort sind am Sitz des Vereins.

§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, welche das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 14.06.2007 errichtet.